Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
24.11.2005 bis 31.12.2011 — BGBl. II Nr. 382/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 524.11.200531.12.2011 BGBl. II Nr. 382/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Quartalsmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.11.2005BGBl. II Nr. 382/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2011

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005

anzuwenden vergleiche Paragraph 7,).

Text

Paragraph 5,

Die Überprüfung des Paragraph 25, Absatz 5 und 7 PKG hat auf Einzelwertpapierebene zu erfolgen. Ist es bei Publikumsfonds nicht möglich alle Emittenten zu bestimmen, kann die Pensionskasse die Einhaltung der Emittentengrenzen mittels mathematischer Berechnungen nachweisen. Veranlagt ein Fonds in Wertpapiere, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist und ist der Emittent nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar, so ist die Emittentengrenze auf den Anteilschein des Fonds anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004428

Dokumentnummer

NOR40071389