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§ 3

Fassungen
29.11.2005 bis 23.08.2013 — BGBl. II Nr. 390/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 319.09.201816.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 249/2018 · aufgehoben
§ 301.08.201418.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 190/2014
§ 324.08.201331.07.2014 § → § BGBl. II Nr. 244/2013
§ 329.11.200523.08.2013 BGBl. II Nr. 390/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Controllingverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.11.2005BGBl. II Nr. 390/2005

Außerkrafttretensdatum

23.08.2013danach: BGBl. II Nr. 244/2013

Index

30/02 Finanzausgleich, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

2. Abschnitt
Datenbringung

Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Länder haben der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
  2. Absatz 2,Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats. Für Lehrer an Berufsschulen sind die Daten jährlich jeweils bis zum 10. November eines Kalenderjahres zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben jeweils die Werte des gesamten vorangegangenen Schuljahres zu enthalten, wobei es den Ländern frei steht, die Werte monatlich zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20004438

Dokumentnummer

NOR40071439