Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 390/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 244/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
30/02 Finanzausgleich, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beantworten.
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR40155336