Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 390/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
30/02 Finanzausgleich; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen der Bundesministerin für Bildung und Frauen hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin für Bildung und Frauen zu beantworten.
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Dokumentnummer
NOR40172290