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§ 6

Fassungen
01.09.2019 bis 16.06.2023 — BGBl. II Nr. 258/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.201916.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 258/2019 · aufgehoben
§ 619.09.201831.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 249/2018
§ 601.09.201518.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 196/2015
§ 601.09.201431.08.2015 § → § BGBl. II Nr. 244/2013
§ 629.11.200531.08.2014 BGBl. II Nr. 390/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Controllingverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2019BGBl. II Nr. 258/2019

Außerkrafttretensdatum

16.06.2023

Index

30/02 Finanzausgleich; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

für den Übergang zur neuen Rechtslage vergleiche Paragraph 11, Absatz 7, Ziffer 2

Verordnungen, die aufgrund Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 11,, Paragraph 7 c, Absatz 7, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,).

Text

Besetzte Planstellen eines Schuljahres

Paragraph 6,

Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß Paragraph 3, abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:

  1. Ziffer eins
    Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
    Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind
    1. Litera a
      in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik zu addieren,
    2. Litera b
      in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 21) zu multiplizieren sind,
    3. Litera c
      im Planstellenbereich Berufsschulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 23) zu multiplizieren sind,
    und durch (100 x 12) zu teilen. Abweichend davon sind die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (100 x 12) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
  2. Ziffer 2
    Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
    1. Litera a
      in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
    2. Litera b
      in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
    3. Litera c
      im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.
    Abweichend davon ist die Zahl der Stunden jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
  3. Ziffer 3
    Der Summe der gemäß Ziffer eins, errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Ziffer 2, ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
  4. Ziffer 4
    Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
  5. Ziffer 5
    Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des Paragraph 4, FAG 2017 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, vom Bund getragen werden.

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20004438

Dokumentnummer

NOR40217219