Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungszulagenverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
462/2006).462 aus 2006,).
Text
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2006 Paragraph eins, Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2006
für den Beamten 690 Euro und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 365,99 Euro und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 72,32 Euro;
für den überlebenden Ehegatten 690 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 72,32 Euro;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 253,80 Euro und nach diesem Zeitpunkt 450,98 Euro;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 381,06 Euro und nach diesem Zeitpunkt 690 Euro;
für einen früheren Ehegatten 690 Euro.
Dokumentnummer
NOR40071477