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§ 1 ErgZV 2006

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 394/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200631.12.2006 BGBl. II Nr. 394/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 394/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

ErgZV 2006

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.

462 aus 2006,).

Text

Paragraph eins, Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2006

  1. Ziffer eins
    für den Beamten 690 Euro und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 365,99 Euro und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 72,32 Euro;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 690 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 72,32 Euro;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 253,80 Euro und nach diesem Zeitpunkt 450,98 Euro;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 381,06 Euro und nach diesem Zeitpunkt 690 Euro;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 690 Euro.

Gesetzesnummer

20004439

Dokumentnummer

NOR40071477