Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkoholvortestgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 404/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Schulung
§ 3.Paragraph 3,
Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich
auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen undauf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und
auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte zu erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Dokumentnummer
NOR40071585