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§ 11 HAV

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 411/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2006 BGBl. II Nr. 411/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HKW-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 411/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Nach der erstmaligen Inbetriebnahme von HKW-Anlagen und in der Folge mindestens einmal jährlich ist vom Betriebsanlageninhaber die Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln im Abgas
    1. Ziffer eins
      bei einem Massenstrom bis 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person (Paragraph 2, Ziffer 7,),
    2. Ziffer 2
      bei einem Massenstrom von mehr als 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch einen Sachkundigen (Paragraph 2, Ziffer 16,)
    nach den anerkannten Regeln der Technik messen zu lassen. Die Messung oder Probenahme hat während jenes Betriebszustandes, der die stärkste Emission verursacht, zu erfolgen. Die Messergebnisse sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Messung oder der Probenahme, des Betriebszustandes der HKW-Anlage während der Messung oder der Probenahme sowie der Messmethode, unter Angabe der angewendeten technischen Norm, in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch (Paragraph 13,) der überprüften Anlage einzutragen.
  2. Absatz 2,Ergeben Messungen gemäß Absatz eins, Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 9, Absatz 2,, so ist der Behörde der Messbericht unverzüglich vorzulegen. Die Behörde hat im Einzelfall jene Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben, die zur Einhaltung dieser Grenzwerte erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20004448

Dokumentnummer

NOR40071798