Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
HKW-Anlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 411/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Über den Betrieb der HKW-Anlage und der Abgasreinigungsanlage sowie der Kontaktwasserreinigungsanlage gemäß § 20 ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des DatumsÜber den Betrieb der HKW-Anlage und der Abgasreinigungsanlage sowie der Kontaktwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph 20, ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des Datums
für die HKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösungsmittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse sowie
die Prüfungsergebnisse gemäß § 10 und die Messergebnisse gemäß § 11 Abs. 1die Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 10 und die Messergebnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins
einzutragen und vom Betriebsanlageninhaber zu unterzeichnen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 sind für CKW-Anlagen in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch unter Angabe des DatumsZusätzlich zu Absatz eins, sind für CKW-Anlagen in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch unter Angabe des Datums
für die Abgasreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,
für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse sowie
die Messergebnisse gemäß § 23 Abs. 2die Messergebnisse gemäß Paragraph 23, Absatz 2
einzutragen und vom Betriebsanlageninhaber zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Dokumentnummer
NOR40071800