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§ 23 HAV

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 411/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.01.2006 BGBl. II Nr. 411/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HKW-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 411/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Unter oder unmittelbar neben Aufstellungsräumen bzw. Aufstellungsbereichen von CKW-Anlagen sowie unter oder unmittelbar neben Bereichen zur Lagerung von chlorierten organischen Lösungsmitteln oder Abfällen, die mit chlorierten organischen Lösungsmitteln behaftet sind, müssen Einrichtungen zur Absaugung von Luft aus der wasserungesättigten Bodenzone vorhanden sein; bezüglich der örtlichen Lage dieser Einrichtungen muss das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde hergestellt werden.
  2. Absatz 2,Nach der erstmaligen Inbetriebnahme von CKW-Anlagen und in der Folge mindestens einmal jährlich ist vom Betriebsanlageninhaber die Konzentration an chlorierten organischen Lösungsmitteln in der aus der wasserungesättigten Bodenzone abgesaugten Luft (Absatz eins,)
    1. Ziffer eins
      bei einem Massenstrom bis 50 g chlorierte organische Lösungsmittel je Stunde im gereinigten Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person (Paragraph 2, Ziffer 7,),
    2. Ziffer 2
      bei einem Massenstrom von mehr als 50 g chlorierte organische Lösungsmittel je Stunde im gereinigten Abgas durch einen Sachkundigen (Paragraph 2, Ziffer 16,)
    nach den anerkannten Regeln der Technik messen zu lassen. Die Messergebnisse sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Messung oder der Probenahme, des Betriebszustandes der CKW-Anlage während der Messung oder der Probenahme sowie der Messmethode, unter Angabe der angewendeten technischen Norm, in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch (Paragraph 13,) der überprüften Anlage einzutragen.
  3. Absatz 3,Ergeben die Messungen gemäß Absatz 2,, dass in der abgesaugten Bodenluft mehr als 10 mg chlorierte organische Lösungsmittel je Kubikmeter abgesaugte Bodenluft, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (Paragraph 2, Ziffer 15,), enthalten sind, so muss der Messbericht der Behörde unverzüglich vorgelegt werden und hat die Behörde im Einzelfall erforderlichenfalls die zum Schutz des Bodens notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20004448

Dokumentnummer

NOR40071810