Rechtstracker.at

§ 3 HAV

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 411/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2006 BGBl. II Nr. 411/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HKW-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 411/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für HKW-Anlagen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,HKW-Anlagen müssen in einem eigenen Raum aufgestellt sein; ist dies betriebsbedingt nicht möglich, so muss zumindest jener Bereich, in dem die HKW-Anlagen aufgestellt sind, unabhängig vom übrigen Raum mechanisch be- und entlüftet werden können.
  2. Absatz 2,Die Lüftungsanlage (Absatz eins,) des Aufstellungsraumes bzw. Aufstellungsbereiches der HKW-Anlage muss sowohl während des Betriebes dieser HKW-Anlage als auch während der Anwesenheit von Personen im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich dieser HKW-Anlage eingeschaltet sein.
  3. Absatz 3,Die Türen des Aufstellungsraumes von HKW-Anlagen müssen selbstschließend und nach außen aufschlagend sein. Die Fenster des Aufstellungsraumes von HKW-Anlagen sind ständig geschlossen zu halten und dürfen nur in Notfällen geöffnet werden.
  4. Absatz 4,Im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich von HKW-Anlagen muss der Fußboden flüssigkeitsdicht sein und darf keine Bodeneinläufe aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20004448

Dokumentnummer

NOR40071790