Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatendokumentationsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Protokolle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Über die Sitzungen des Beirats sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Diese haben jedenfalls die Anwesenden, die Tagesordnung sowie die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Dies gilt sinngemäß auch für Beschlüsse im Umlaufweg.
(2)Absatz 2,Die Protokolle samt Beilagen sind dem Bundesminister für Inneres sowie jedem Mitglied des Beirats binnen sechs Wochen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2014
Dokumentnummer
NOR40071826