Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schleusenaufsichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Übergangsbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Erfordernisse des § 38 Abs. 8 Z 1, 2 und 4 des Schifffahrtsgesetzes gelten bei Bediensteten, die gemäß § 22 Abs. 3 oder § 23 Abs. 2 des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, als erfüllt.Die Erfordernisse des Paragraph 38, Absatz 8, Ziffer eins, 2 und 4 des Schifffahrtsgesetzes gelten bei Bediensteten, die gemäß Paragraph 22, Absatz 3, oder Paragraph 23, Absatz 2, des Wasserstraßengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, als erfüllt. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Schleuse Nussdorf gelten die Erfordernisse des § 38 Abs. 8 Z 1, 2 und 4 des Schifffahrtsgesetzes bei denjenigen Bediensteten als erfüllt, die gemäß § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 des Wasserstraßengesetzes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, soweit sie am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Wasserstraßengesetzes zum überwiegenden Teil mit Angelegenheiten der Verkehrsregelung bei der Schleuse Nussdorf befasst waren.Hinsichtlich der Schleuse Nussdorf gelten die Erfordernisse des Paragraph 38, Absatz 8, Ziffer eins, 2 und 4 des Schifffahrtsgesetzes bei denjenigen Bediensteten als erfüllt, die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, des Wasserstraßengesetzes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, soweit sie am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Wasserstraßengesetzes zum überwiegenden Teil mit Angelegenheiten der Verkehrsregelung bei der Schleuse Nussdorf befasst waren.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR40072044