Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
16.12.2005 bis 17.02.2006 — BGBl. II Nr. 427/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116.12.200517.02.2006 BGBl. II Nr. 427/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch

Wildvögel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.12.2005BGBl. II Nr. 427/2005

Außerkrafttretensdatum

17.02.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph eins, (1) Die Haltung von Geflügel und anderen Vögeln, jedenfalls aber von Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und Laufvögeln, ist binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung der Behörde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.

  1. Absatz 2,Die Meldung gemäß Absatz eins, hat entweder schriftlich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder durch Eingabe der in Absatz 3, genannten Daten in ein von der Statistik Österreich unter der Internet Adresse www.ovis.at zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Meldung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Tierhalters/der Tierhalterin,
    2. Ziffer 2
      eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,
    3. Ziffer 3
      Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl.
  3. Absatz 4,Die Meldung gemäß Absatz eins, entfällt für bereits nach der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2005,, gemeldete, oder dort von der Meldepflicht ausgenommene Haltungen.

Gesetzesnummer

20004460

Dokumentnummer

NOR40072707