Kurztitel
Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch
Wildvögel
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Die Haltung von Geflügel und anderen Vögeln, jedenfalls aber von Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und Laufvögeln, ist binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung der Behörde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.Paragraph eins, (1) Die Haltung von Geflügel und anderen Vögeln, jedenfalls aber von Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und Laufvögeln, ist binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung der Behörde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Meldung gemäß Abs. 1 hat entweder schriftlich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder durch Eingabe der in Abs. 3 genannten Daten in ein von der Statistik Österreich unter der Internet Adresse www.ovis.at zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular zu erfolgen.Die Meldung gemäß Absatz eins, hat entweder schriftlich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder durch Eingabe der in Absatz 3, genannten Daten in ein von der Statistik Österreich unter der Internet Adresse www.ovis.at zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Meldung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Die Meldung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Tierhalters/der Tierhalterin,
eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,
Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl.
(4)Absatz 4,Die Meldung gemäß Abs. 1 entfällt für bereits nach der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005, gemeldete, oder dort von der Meldepflicht ausgenommene Haltungen.Die Meldung gemäß Absatz eins, entfällt für bereits nach der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2005,, gemeldete, oder dort von der Meldepflicht ausgenommene Haltungen.