Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrauenspersonen-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Wahlvorgang bei Briefwahl
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei Durchführung einer Briefwahl ist die Beachtung der Grundsätze eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Der Wahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und diese Briefumschläge ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Bezüglich Wahlberechtigter, die mittels Briefwahl ihre Stimme abgegeben haben, ist in der Wählerliste ein entsprechender Vermerk anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40072940