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§ 12 VP-WO

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 440/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2006 BGBl. II Nr. 440/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrauenspersonen-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 440/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VP-WO

Index

44 Zivildienst

Text

Wahlvorgang bei Briefwahl

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei Durchführung einer Briefwahl ist die Beachtung der Grundsätze eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Der Wahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und diese Briefumschläge ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Bezüglich Wahlberechtigter, die mittels Briefwahl ihre Stimme abgegeben haben, ist in der Wählerliste ein entsprechender Vermerk anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR40072940