Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrauenspersonen-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem wählbaren Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte.
(2)Absatz 2,Der Stimmzettel ist daher insbesondere ungültig, wenn
ein anderer als der von der Wahlkommission zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
auf ihm der Name eines nicht wählbaren Zivildienstleistenden eingetragen wurde,
auf ihm mehrere Namen eingetragen oder angekreuzt wurden,
auf ihm kein Name eingetragen oder angekreuzt wurde, oder
sonst aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte.
(3)Absatz 3,Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel vorgefunden, die auf den gleichen Namen lauten, so ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden zwei oder mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Namen lauten, vorgefunden, so sind alle ungültig. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.
(4)Absatz 4,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht ein Ungültigkeitsgrund nach Abs. 2 oder 3 ergibt.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht ein Ungültigkeitsgrund nach Absatz 2, oder 3 ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40072942