Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Integrationsvereinbarungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 449/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 205/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Qualitätsstandards für den Unterricht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.Der Unterricht orientiert sich an den in Paragraph 16, Absatz eins, NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.
(2)Absatz 2,Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.
(3)Absatz 3,Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2011
Dokumentnummer
NOR40129672