Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 450/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Hinterlegung von Dokumenten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Als Dokumente für Auflagen gemäß §§ 54 Abs. 4 Z 3, 56 Abs. 2 Z 3 und 63 Abs. 4 Z 3 FPG gelten ein Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.Als Dokumente für Auflagen gemäß Paragraphen 54, Absatz 4, Ziffer 3, 56, Absatz 2, Ziffer 3 und 63 Absatz 4, Ziffer 3, FPG gelten ein Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.
(2)Absatz 2,Als vergleichbare Dokumente gemäß Abs. 1 gelten insbesondereAls vergleichbare Dokumente gemäß Absatz eins, gelten insbesondere
Fremdenpässe und Konventionsreisepässe;
Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
(3)Absatz 3,Dem Fremden ist über die Hinterlegung von Dokumenten eine Bestätigung auszustellen.
(4)Absatz 4,Die Dokumente sind, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung nach dem FPG benötigt werden, dem Fremden zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR40129659