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§ 7 FPG-DV

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. II Nr. 88/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute12.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 88/2026
§ 701.07.201111.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 204/2011
§ 713.06.200830.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 188/2008
§ 701.01.200612.06.2008 BGBl. II Nr. 450/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. II Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Weitere Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

Paragraph 7,

Zusätzlich zu den in Paragraph 6, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
    1. Litera a
      Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
    2. Litera b
      Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
  2. Ziffer 2
    zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wird;
  3. Ziffer 3
    zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
    1. Litera a
      Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
    2. Litera b
      Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
    3. Litera c
      Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
  4. Ziffer 4
    zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
    1. Litera a
      Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
    2. Litera b
      Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
    3. Litera c
      Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszuges aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;
  5. Ziffer 5
    zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
  6. Ziffer 6
    zum Nachweis von Berufserfahrung:
    1. Litera a
      Dienstzeugnis und
    2. Litera b
      Arbeitsbestätigung;
  7. Ziffer 7
    zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
  8. Ziffer 8
    zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
  9. Ziffer 9
    zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums.

Schlagworte

Forschungstätigkeit, Bachelorstudium

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40277206