Rechtstracker.at

§ 12 NAG-DV

Fassungen
ab 01.03.2021 — BGBl. II Nr. 66/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 66/2021
§ 1228.02.202028.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 40/2020
§ 1201.09.201827.02.2020 § → § BGBl. II Nr. 229/2018
§ 1201.01.201431.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 481/2013
§ 1201.01.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 451/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2021BGBl. II Nr. 66/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.
  3. Absatz 3,Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013,, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.
  4. Absatz 4,Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 weiter.
  5. Absatz 5,Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 4, NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
  6. Absatz 6,Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 10, können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, ausgestellt werden.
  7. Absatz 7,Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.
  8. Absatz 8,Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß Paragraph 4, können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.
  9. Absatz 9,Bis zum Ablauf des 2. August 2026 können Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auch nach dem Muster der Anlage E und Daueraufenthaltskarten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, auch nach dem Muster der Anlage F, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.
  10. Absatz 10,Bis zum Ablauf des 1. August 2021 können Anmeldebescheinigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auch nach dem Muster der Anlage B, Bescheinigungen des Daueraufenthalts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, auch nach dem Muster der Anlage C und Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG auch nach dem Muster der Anlage römisch eins, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, ausgestellt werden.
  11. Absatz 11,Für die Ausfertigung von Dokumenten, die auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H ausgestellt werden, können bis zum Ablauf des 1. August 2021 auch von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, verwendet werden.

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40231296