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§ 11 GuK-SV

Fassungen
28.12.2005 bis 31.12.2032 — BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute28.12.2005 BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026
§ 1128.12.200531.12.2032 BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.12.2005BGBl. II Nr. 452/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2032aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026

Abkürzung

GuK-SV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Unterbrechung der Ausbildung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Sonderausbildungen sind vorbehaltlich Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen. Die zeitlich getrennte Abhaltung der Basisausbildung und der speziellen Zusatzausbildung gemäß den Anlagen 3 bis 6 gilt nicht als Unterbrechung der Sonderausbildung.
  2. Absatz 2,Eine Unterbrechung ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
    2. Ziffer 2
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar auch dann, wenn der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
    3. Ziffer 3
      für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986 oder
    4. Ziffer 4
      in anderen begründeten Fällen.
  3. Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entscheidet die Leitung der Sonderausbildung.
  4. Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
  5. Absatz 5,Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin, der/die aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Sonderausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Sonderausbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung festzusetzen.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073068