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§ 20 GuK-SV

Fassungen
28.12.2005 bis 31.12.2032 — BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute28.12.2005 BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026
§ 2028.12.200531.12.2032 BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

28.12.2005BGBl. II Nr. 452/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2032aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026

Abkürzung

GuK-SV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Dispensprüfung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Wenn ein/eine

Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,

  1. Ziffer eins
    an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert und das Unterrichtsfach mit „nicht beurteilt“ abschließt oder
  2. Ziffer 2
    trotz Teilnahme mit „nicht genügend“ beurteilt wurde,
hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin im Rahmen einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
  1. Absatz 2,Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
    1. Ziffer eins
      „erfolgreich teilgenommen“ oder
    2. Ziffer 2
      „nicht genügend“ (5)
    zu beurteilen.
  2. Absatz 3,Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073077