Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 452/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Kommissionelle Abschlussprüfung für Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKGKommissionelle Abschlussprüfung für Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Für Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG entfällt die schriftliche Abschlussarbeit. § 30 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Für Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG entfällt die schriftliche Abschlussarbeit. Paragraph 30, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten wollen, müssen sich bei einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen durchführt, zur kommissionellen Abschlussprüfung anmelden. Diese Personen können an den gemäß § 31 Abs. 1 festgelegten Terminen oder zu gesonderten Terminen, die ihnen von der Ausbildungseinrichtung zeitgerecht bekannt zu geben sind, geprüft werden.Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten wollen, müssen sich bei einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen durchführt, zur kommissionellen Abschlussprüfung anmelden. Diese Personen können an den gemäß Paragraph 31, Absatz eins, festgelegten Terminen oder zu gesonderten Terminen, die ihnen von der Ausbildungseinrichtung zeitgerecht bekannt zu geben sind, geprüft werden.
(3)Absatz 3,Die Leitung der Sonderausbildung hat dem Landeshauptmann spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
jene Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten undjene Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten und
die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Prüfungsfächer
bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.
(5)Absatz 5,Die Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung können höchstens zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten ist die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. In diesem Fall ist die Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.
(6)Absatz 6,Personen, die gemäß § 108 Abs. 3 GuKG zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten, ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 12 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.Personen, die gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten, ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 12 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.
(7)Absatz 7,Das Zeugnis gemäß Abs. 6 hat insbesondere die Beurteilungen der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 33 Abs. 4) zu enthalten. Das Zeugnis ist von der Leitung der Sonderausbildung und vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.Das Zeugnis gemäß Absatz 6, hat insbesondere die Beurteilungen der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 33, Absatz 4,) zu enthalten. Das Zeugnis ist von der Leitung der Sonderausbildung und vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073107