Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.2006 bis 06.08.2013 — BGBl. II Nr. 441/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.200606.08.2013 BGBl. II Nr. 441/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 441/2005

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat vorzulegen
    1. Ziffer eins
      einen Bericht mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes und
    2. Ziffer 2
      einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres.
  2. Absatz 2,Die Berichte nach Absatz eins, haben hinreichend detailliert einzugehen auf
    1. Ziffer eins
      das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Leistungskatalog und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Planstellen.
    Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Über Absatz 2, hinaus haben die Berichte nach Absatz eins, Ziffer eins, eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20004472

Dokumentnummer

NOR40073137