Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 441/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Projektzeitraum
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2006 und erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr. Er verlängert sich jedoch um weitere zwei Jahre, sofern der zeitliche Geltungsbereich der §§ 17a und 17b BHG zumindest für diesen Zeitraum verlängert wird. Paragraph 2, Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2006 und erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr. Er verlängert sich jedoch um weitere zwei Jahre, sofern der zeitliche Geltungsbereich der Paragraphen 17 a und 17 b BHG zumindest für diesen Zeitraum verlängert wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR40073127