Rechtstracker.at

§ 7 STPAV

Fassungen
01.01.2006 bis 31.07.2009 — BGBl. II Nr. 442/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200631.07.2009 BGBl. II Nr. 442/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 442/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009

Abkürzung

STPAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Abhilfemaßnahmen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der ASV 1996 entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
  2. Absatz 2,In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Absatz 2, nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und des Aufzugsprüfers als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der ASV 1996 nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und des Aufzugsprüfers ist im Aufzugsbuch zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Einleitung und Durchführung der im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen begründen keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den nachzurüstenden und nachgerüsteten Aufzug.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Gesetzesnummer

20004473

Dokumentnummer

NOR40073147