Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 443/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.200631.12.2009 BGBl. II Nr. 443/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 443/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009

Index

86/02 Tierärzte

Text

Teilnahme/Mitgliedschaft am Tiergesundheitsdienst

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung berechtigten Tierarzt und jedem Tierhalter ist freie Zugänglichkeit zum Tiergesundheitsdienst zu gewähren.
  2. Absatz 2,Der Beitritt zum Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Tiergesundheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Name und Adresse des Teilnehmers/Mitglieds,
    3. Ziffer 3
      bei Tierhaltern die LFBIS-Nummer,
    4. Ziffer 4
      datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung,
    5. Ziffer 5
      Zahlungsmodalitäten für Beiträge.
    Die teilnehmenden Tierärzte und Tierhalter sind mit diesem Vertrag weiters zur Einhaltung der Paragraphen 6, oder 7 zu verpflichten. Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung.
  3. Absatz 3,Die teilnehmenden Tierärzte können mit den teilnehmenden Tierhaltern/Mitgliedern einen Betreuungsvertrag abschließen, wodurch sie zum Betreuungstierarzt im Sinne dieser Verordnung werden. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Tiergesundheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Name, Adresse und LFBIS-Nummer des Tierhalters,
    3. Ziffer 3
      Name und Adresse des Betreuungstierarztes,
    4. Ziffer 4
      Art der zu betreuenden Tiere,
    5. Ziffer 5
      Modalitäten der Abrechnung,
    6. Ziffer 6
      Verpflichtung der Vertragspartner die Bestimmungen der Tiergesundheitsdienstverordnung einzuhalten.
    Der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes ist eine Kopie des Vertrages zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern/Mitgliedern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst folgende Maßnahmen - nach Maßgabe der festgestellten Mängel - vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Setzung einer Frist zur Mängelbehebung,
    2. Ziffer 2
      Verwarnung mit Fristsetzung zur Mängelbehebung,
    3. Ziffer 3
      der befristete Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen,
    4. Ziffer 4
      der befristete Entzug der Teilnahme beziehungsweise der Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst und
    5. Ziffer 5
      der Ausschluss von der Teilnahme beziehungsweise der Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst.
    Darüber hinaus können Vertrags-Geldstrafen im Teilnahmevertrag vorgesehen werden.
  5. Absatz 5,Werden vom Beirat “Tiergesundheitsdienst Österreich” für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Absatz 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” kundgemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010

Gesetzesnummer

20004474

Dokumentnummer

NOR40073155