Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 443/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.200631.12.2009 BGBl. II Nr. 443/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 443/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009

Index

86/02 Tierärzte

Text

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Alle Tiergesundheitsdienste haben dafür zu sorgen, dass sich die Tierhalter und Tierärzte für ihre Tätigkeit regelmäßig einer ausreichenden theoretischen und praktischen Weiterbildung unterziehen. Die schriftliche Dokumentation über die Absolvierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist im Hinblick auf die Tierärzte von der Geschäftsstelle des Gesundheitsdienstes, im Hinblick auf die Tierhalter vom jeweiligen Betreuungstierarzt zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Der Tiergesundheitsdienst hat sich bei der Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der Veterinärmedizinischen Universität Wien, des Ländlichen Fortbildungsinstitutes (LFI), der VETAK Akademie der Österreichischen Tierärztekammer oder anderer Organisationen, die in Absprache mit den TGD-Geschäftsstellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten, zu bedienen. Weiters dürfen hiebei auch eigene personelle und sachliche Möglichkeiten genützt und andere TGD herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Für den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie das Stundenausmaß gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Festlegung des Inhalts von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen nach Paragraph 7, Absatz 2, TAKG sowie andere, die Tierhaltung und Tiergesundheit betreffende Vorschriften berücksichtigt werden.
  4. Absatz 4,Alle Tiergesundheitsdienste haben dafür zu sorgen, dass der Tierhalter, sofern er die Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) bei seinem eigenen Tierbestand beabsichtigt, die Ausbildung nach den Bestimmungen des Kapitels 5 zu dieser Verordnung noch vor seiner Einbindung in die Verabreichung dieser Stoffe nachweislich absolviert.
  5. Absatz 5,Dem Betreuungstierarzt sowie den Kontrollorganen sind auf Verlangen die jeweils erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung des Artikel 12, des Kapitels 5 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen vorzulegen.

Schlagworte

Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010

Gesetzesnummer

20004474

Dokumentnummer

NOR40073156