Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Pflichten der Tierärzte
§ 6.Paragraph 6,
Tierärzte haben sich als TGD-Teilnehmer beziehungsweise - Mitglieder schriftlich zur Einhaltung folgender Grundsätze zu verpflichten:
Sie haben Betriebserhebungen gemäß Kapitel 1 Art. 2 Z 15 der Anlage durchzuführen.Sie haben Betriebserhebungen gemäß Kapitel 1 Artikel 2, Ziffer 15, der Anlage durchzuführen.
Sie dürfen die Tierhalter in Hilfeleistungen, die über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren nur unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation gemäß Kapitel 1 Art. 4 der Anlage zu dieser Verordnung einbinden. Für überlassene Arzneimittel ist ein Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg (Abgabeschein) auszustellen, der inhaltlich den Vorgaben, welche in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” kundgemacht wurden, zu entsprechen hat.Sie dürfen die Tierhalter in Hilfeleistungen, die über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren nur unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation gemäß Kapitel 1 Artikel 4, der Anlage zu dieser Verordnung einbinden. Für überlassene Arzneimittel ist ein Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg (Abgabeschein) auszustellen, der inhaltlich den Vorgaben, welche in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” kundgemacht wurden, zu entsprechen hat.
Sie haben die Dokumentation gemäß Z 1 mindestens fünf Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.Sie haben die Dokumentation gemäß Ziffer eins, mindestens fünf Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Sie haben die ihnen gemäß § 7 Z 5 zurückgegebenen, abgelaufenen Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie von zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 4, auch die Leergebinde spätestens bei der nächsten Visite zu übernehmen, die Übernahme unter Angabe der Bezeichnung und der Menge des Tierarzneimittels dem Tierhalter schriftlich zu bestätigen und deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen.Sie haben die ihnen gemäß Paragraph 7, Ziffer 5, zurückgegebenen, abgelaufenen Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie von zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, auch die Leergebinde spätestens bei der nächsten Visite zu übernehmen, die Übernahme unter Angabe der Bezeichnung und der Menge des Tierarzneimittels dem Tierhalter schriftlich zu bestätigen und deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen.
Sie haben sich nach § 5 regelmäßigen Weiterbildungsveranstaltungen zu unterziehen.Sie haben sich nach Paragraph 5, regelmäßigen Weiterbildungsveranstaltungen zu unterziehen.
Sie müssen die sie betreffenden Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Art. 2 und 4 beziehungsweise Kapitel 2 Art. 5 Z 15 der Anlage zu dieser Verordnung einhalten.Sie müssen die sie betreffenden Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Artikel 2 und 4 beziehungsweise Kapitel 2 Artikel 5, Ziffer 15, der Anlage zu dieser Verordnung einhalten.
Schlagworte
Arzneimittelabgabebeleg, Arzneimittelrückgabebeleg
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010
Dokumentnummer
NOR40073157