Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 443/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200631.12.2009 BGBl. II Nr. 443/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 443/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009

Index

86/02 Tierärzte

Text

Pflichten der Tierärzte

Paragraph 6,

Tierärzte haben sich als TGD-Teilnehmer beziehungsweise - Mitglieder schriftlich zur Einhaltung folgender Grundsätze zu verpflichten:

  1. Ziffer eins
    Sie haben Betriebserhebungen gemäß Kapitel 1 Artikel 2, Ziffer 15, der Anlage durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Sie dürfen die Tierhalter in Hilfeleistungen, die über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren nur unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation gemäß Kapitel 1 Artikel 4, der Anlage zu dieser Verordnung einbinden. Für überlassene Arzneimittel ist ein Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg (Abgabeschein) auszustellen, der inhaltlich den Vorgaben, welche in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” kundgemacht wurden, zu entsprechen hat.
  3. Ziffer 3
    Sie haben die Dokumentation gemäß Ziffer eins, mindestens fünf Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  4. Ziffer 4
    Sie haben die ihnen gemäß Paragraph 7, Ziffer 5, zurückgegebenen, abgelaufenen Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie von zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, auch die Leergebinde spätestens bei der nächsten Visite zu übernehmen, die Übernahme unter Angabe der Bezeichnung und der Menge des Tierarzneimittels dem Tierhalter schriftlich zu bestätigen und deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen.
  5. Ziffer 5
    Sie haben sich nach Paragraph 5, regelmäßigen Weiterbildungsveranstaltungen zu unterziehen.
  6. Ziffer 6
    Sie müssen die sie betreffenden Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Artikel 2 und 4 beziehungsweise Kapitel 2 Artikel 5, Ziffer 15, der Anlage zu dieser Verordnung einhalten.

Schlagworte

Arzneimittelabgabebeleg, Arzneimittelrückgabebeleg

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010

Gesetzesnummer

20004474

Dokumentnummer

NOR40073157