Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 443/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200631.12.2009 BGBl. II Nr. 443/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 443/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009

Index

86/02 Tierärzte

Text

Pflichten der Tierhalter

Paragraph 7,

Tierhalter haben sich als TGD-Teilnehmer beziehungsweise - Mitglieder im Betrieb des Tiergesundheitsdienstes schriftlich zur Einhaltung folgender Grundsätze zu verpflichten:

  1. Ziffer eins
    Sie müssen die ihnen vom Tierarzt überlassenen Tierarzneimittel nach Anweisung des Tierarztes getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt unter Verschluss lagern.
  2. Ziffer 2
    Sie dürfen die ihnen vom Tierarzt überlassenen Tierarzneimittel nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes am Tier anwenden und haben diese Anwendung schriftlich am Arzneimittelabgabe-, Anwendungs- und Rückgabeschein zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind vom Tierhalter mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  3. Ziffer 3
    Sie dürfen die sonstigen Hilfeleistungen, in die sie im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, eingebunden sind, nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes erbringen.
  4. Ziffer 4
    Sie haben den Abgabeschein gemäß Paragraph 4, Absatz 7, TAKG mindestens fünf Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  5. Ziffer 5
    Sie haben allfällige abgelaufene Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie von zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, auch die Leergebinde dem behandelnden Tierarzt nachweislich spätestens bei der nächsten Visite zurückzugeben. Die Rückgabebestätigung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, ist vom Tierhalter auch nach dem Ausscheiden aus dem Tiergesundheitsdienst mindestens fünf Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  6. Ziffer 6
    Sie haben sich bei den Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen nach Paragraph 5, die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen anzueignen.
  7. Ziffer 7
    Sie müssen die sie betreffenden Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Artikel 3 und 4 beziehungsweise Kapitel 2 Artikel 5, Ziffer 15, der Anlage zu dieser Verordnung einhalten.

Schlagworte

Lebensmittel, Arzneimittelabgabeschein, Anwendungsschein,
Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010

Gesetzesnummer

20004474

Dokumentnummer

NOR40073158