Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.08.2008 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.08.200831.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009
§ 901.01.200631.07.2008 BGBl. II Nr. 443/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009

Index

86/02 Tierärzte

Text

Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, den Bedingungen im Anerkennungsbescheid und entsprechend den Anforderungen an eine gute tierärztliche Praxis erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Kapitel 3 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste ist vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Kapitel 3 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Bei Betriebserhebungen festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen. Besteht eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  4. Absatz 4,Über Betriebserhebungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  5. Absatz 5,Alle Tierhalter und Tierärzte, die Teilnehmer oder Mitglieder eines Tiergesundheitsdienstes sind, jeder befristete Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen, jeder befristete Entzug der Teilnahme oder der Mitgliedschaft sowie jeder Ausschluss vom Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010

Gesetzesnummer

20004474

Dokumentnummer

NOR40100734