Rechtstracker.at

Anl. 4/4 GuK-LFV

Fassungen
25.11.2006 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 456/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4/425.11.200630.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 456/2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2026
Anl. 4/428.12.200524.11.2006 BGBl. II Nr. 453/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 /, 4

Inkrafttretensdatum

25.11.2006BGBl. II Nr. 456/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2026

Abkürzung

GuK-LFV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

 

Text

Anlage 4/4

LERNFELD römisch sechs

Einrichtungsautonomer Bereich

Kompetenzen

Stunden

Leistungs-feststellung

Dieses Lernfeld verfolgt eine Vertiefung und/oder Erweiterung der in den anderen Lernfeldern festgelegten Wissensgebiete und Inhalte.

Die Auszubildenden sollen sich mit Anliegen des autonomen Angebots auseinandersetzen und die Möglichkeit erhalten, konkrete Erfordernisse ihres künftigen bzw. schon bestehenden Tätigkeitsbereichs einzubeziehen.

– Sich mit den Anliegen des autonomen Angebots vor dem Hintergrund der eigenen Erfordernisse auseinandersetzen;

– die eigene Lernperspektive systematisch entwickeln und erforderliche Lernschritte planen;

– individuelle Angebote im Rahmen der eigenen Lernentwicklung und Lernperspektive nutzen.

180

Teilnahme

LERNFELD römisch sieben

Praktikum

Kompetenzen

Stunden

 

Das Praktikum soll die Möglichkeit bieten, Managementkonzepte der verschiedenen Leitungs- und Führungsebenen in unterschiedlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens und anderer Dienstleistungsbetriebe mit den eigenen Anforderungen zu vergleichen.

– An spezifischen instrumentellen Aufgabenstellungen, die die Anwendungskompetenz in der eigenen Praxis vertiefen sollen, arbeiten;

– an innovativen Aufgabenstellungen zur Harmonisierung der Vorkenntnisse im Hinblick auf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben im Akut- und Langzeitbereich, im ambulanten Bereich sowie im Bereich der Gesundheitsförderung und -vorsorge arbeiten.

300

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2006

Schlagworte

Leitungsebene, Akutbereich, Gesundheitsvorsorge, Leistungsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40085166