Rechtstracker.at

Anl. 4/2 GuK-LFV

Fassungen
25.11.2006 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 456/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4/225.11.200630.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 456/2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2026
Anl. 4/228.12.200524.11.2006 BGBl. II Nr. 453/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 /, 2

Inkrafttretensdatum

25.11.2006BGBl. II Nr. 456/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2026

Abkürzung

GuK-LFV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

 

Text

Anlage 4/2

LERNFELD römisch fünf

Kompetenzen

Stunden

Leistungs-feststellung

Management

Dieses Lernfeld umfasst alle praxisrelevanten Inhalte, die zur Analyse, Strukturierung und Evaluierung einer Organisation notwendig sind. Durch die Er- und Bearbeitung der Inhalte sollen die Auszubildenden befähigt werden, die Ressourcen im Gesamtsystem des Gesundheitswesens unter Bedachtnahme auf betriebswirtschaftliche, ökonomische und ökologische Grundsätze sowie die Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen.

Schwerpunkte des Lernfeldes:

– Organisationsentwicklung (Organisationstheorie, Qualitätsmanagement, Wissensmanagement, Projektmanagement);

– Ressourcenmanagement (Rechnungswesen, Finanzierungsstrukturen, Materialwirtschaft);

– Controlling (strategische und operative Steuerung);

– Strategieentwicklung (Gesundheitspolitik/

– systeme einschließlich Gesundheitsförderung, Gesundheitsökonomie, Leitbild/Unternehmenskultur);

– Marketing, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit;

– einschlägige Rechtsgrundlagen zu den jeweiligen Themenschwerpunkten.

– Bereichsrelevante Daten und Ergebnisse darstellen, interpretieren und Konsequenzen ableiten;

– im eigenen Bereich wirksame betriebswirtschaftliche Prinzipien berücksichtigen und danach handeln;

– im Rahmen der Funktion als Budget- und Kostenstellenverantwortliche Budgetdispositionen vornehmen und durchsetzen;

– Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität analysieren, evaluieren und optimieren sowie unter Verwendung anerkannter Methoden Schritte im Sinne der Organisationsentwicklung initiieren;

– betriebswirtschaftliche sowie biostatistische Daten und Statistiken nutzen und erstellen;

– die für die jeweiligen Arbeitssituationen relevanten Rechtsgrundlagen heranziehen und im eigenen Kompetenzbereich adäquat handeln;

– Betriebsabläufe entsprechend den rechtlichen Bestimmungen sicherstellen;

– auf Grund der Betriebsergebnisse in gesamtbetrieblicher Sicht steuernd einwirken;

– die Einrichtung in pflegerischen Belangen in der Öffentlichkeit repräsentieren;

– an der Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden Krisenmanagements für den Betrieb mitwirken;

– moralische Mitverantwortung für Entscheidungen der Leitung einer Einrichtung tragen und Diskussionsforen zur ethischen Entscheidungsfindung innerhalb der Einrichtung initiieren und leiten;

– Leitbilder erstellen bzw. aktualisieren und deren Umsetzung in die Praxis sichern.

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Kommissionelle Prüfung

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2006

Schlagworte

Gesundheitssystem, Leistungsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40085164