Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feststellung der Ausgleichstaxe für 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 467/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 508/2006).Nr. 508 aus 2006,).
Text
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2006 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 206 Euro.Die Höhe der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2006 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 206 Euro.
Dokumentnummer
NOR40073223