Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 479/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 15, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, BGBl. Nr. 431/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1972,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, BGBl. Nr. 672/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 586/1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 163/1993, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1992, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1993,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2005 im Lehrberuf Brauer und Mälzer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Dezember 2005 im Lehrberuf Brauer und Mälzer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten jener Lehrlinge, welche sich am 31. Dezember 2005 im ersten Lehrjahr im Lehrberuf Brauer und Mälzer gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften befinden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik voll anzurechnen.Die Lehrzeiten jener Lehrlinge, welche sich am 31. Dezember 2005 im ersten Lehrjahr im Lehrberuf Brauer und Mälzer gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften befinden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik voll anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR40073290