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§ 15

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 479/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2006 BGBl. II Nr. 479/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 479/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

Paragraph 15, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

  1. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1972,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
  2. Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1992, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1993,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
  3. Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2005 im Lehrberuf Brauer und Mälzer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  4. Absatz 5,Die Lehrzeiten jener Lehrlinge, welche sich am 31. Dezember 2005 im ersten Lehrjahr im Lehrberuf Brauer und Mälzer gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften befinden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik voll anzurechnen.

Schlagworte

Brautechnik

Gesetzesnummer

20004489

Dokumentnummer

NOR40073290