Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 479/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 4. Jene Berufsbildpositionen welche vom Lehrbetrieb nicht zu erfüllen sind, sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes durchzuführen. Paragraph 4, Jene Berufsbildpositionen welche vom Lehrbetrieb nicht zu erfüllen sind, sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR40073279