Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 481/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 587/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Besondere Bestimmungen für Online-Eingaben
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Eingaben und Beilagen können in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website der Justiz „www.eingaben.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen. Diese Art der Übermittlung gilt als Direktverkehr im Sinne des § 3 Abs. 2. Ein Anschriftcode nach § 7 ist nicht zu verwenden. § 1 Abs. 1b und § 8a bleiben davon unberührt.Eingaben und Beilagen können in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website der Justiz „www.eingaben.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen. Diese Art der Übermittlung gilt als Direktverkehr im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ein Anschriftcode nach Paragraph 7, ist nicht zu verwenden. Paragraph eins, Absatz eins b und Paragraph 8 a, bleiben davon unberührt.
(2)Absatz 2,Sofern die im § 5 Abs. 1 dritter Satz genannten Schriftsätze durch Online-Formulare unterstützt werden, sind diese zu verwenden. Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (§ 89c Abs. 5 GOG) haben die im § 5 Abs. 1 dritter Satz genannten Schriftsätze jedenfalls strukturiert elektronisch zu übermitteln..Sofern die im Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz genannten Schriftsätze durch Online-Formulare unterstützt werden, sind diese zu verwenden. Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG) haben die im Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz genannten Schriftsätze jedenfalls strukturiert elektronisch zu übermitteln..
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2012
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Dokumentnummer
NOR40145909