Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 481/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 482/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben im
Firmenbuchverfahren
§ 8a. (1) Im Firmenbuchverfahren können - unbeschadet des § 10 - Eingaben, denen Beilagen anzuschließen sind, elektronisch eingebracht werden, wenn die anzuschließenden Beilagen im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Art. XIII § 18 des Berufsrechts-Änderungsgesetzes für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 - BRÄG 2006, BGBl. I Nr. 164/2005), in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 91c GOG) oder in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeichert sind.Paragraph 8 a, (1) Im Firmenbuchverfahren können - unbeschadet des Paragraph 10, - Eingaben, denen Beilagen anzuschließen sind, elektronisch eingebracht werden, wenn die anzuschließenden Beilagen im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Artikel römisch dreizehn, Paragraph 18, des Berufsrechts-Änderungsgesetzes für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 - BRÄG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,), in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (Paragraph 91 c, GOG) oder in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeichert sind.
(2)Absatz 2,Die Beilagen sind in der Form vorzulegen, dass auf die Einstellung in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Art. XIII § 18 des BRÄG 2006, BGBl. I Nr. 164/2005) oder in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden.Die Beilagen sind in der Form vorzulegen, dass auf die Einstellung in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Artikel römisch dreizehn, Paragraph 18, des BRÄG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,) oder in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden. (3)Absatz 3,Bedarf eine elektronisch eingebrachte Anmeldung der beglaubigten Form (§ 12 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) oder im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Art. XIII § 18 des BRÄG 2006, BGBl. I Nr. 164/2005), einzustellen und dem Gericht als Beilage einzureichen.Bedarf eine elektronisch eingebrachte Anmeldung der beglaubigten Form (Paragraph 12, des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) oder im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Artikel römisch dreizehn, Paragraph 18, des BRÄG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,), einzustellen und dem Gericht als Beilage einzureichen.
Dokumentnummer
NOR40085628