Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (San Marino)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 208/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger mit diesen Einkünften in dem Staat, in dem er ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates nicht der Besteuerung unterworfen wird. In diesem Fall dürfen diese Einkünfte in dem Staat besteuert werden, aus dem sie stammen.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die von einem Vertragsstaat auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung geleistet werden, ausschließlich in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR40073383