Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 208/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 208/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (San Marino)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2005,

Typ

Vertrag – San Marino

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 208/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

RUHEGEHÄLTER

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger mit diesen Einkünften in dem Staat, in dem er ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates nicht der Besteuerung unterworfen wird. In diesem Fall dürfen diese Einkünfte in dem Staat besteuert werden, aus dem sie stammen.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die von einem Vertragsstaat auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung geleistet werden, ausschließlich in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20004498

Dokumentnummer

NOR40073383