Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 208/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 208/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (San Marino)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2005,

Typ

Vertrag – San Marino

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 208/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

HOCHSCHULLEHRER, LEHRER UND FORSCHER

Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der einen Vertragsstaat vorübergehend nicht länger als 2 Jahre zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer ähnlichen Bildungseinrichtung besucht und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor diesem Besuch ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit den Vergütungen aus dieser Lehrtätigkeit oder Forschung von der Besteuerung ausgenommen.

Schlagworte

Unterrichtszweck

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20004498

Dokumentnummer

NOR40073385