Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (San Marino)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 208/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 19
HOCHSCHULLEHRER, LEHRER UND FORSCHER
Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der einen Vertragsstaat vorübergehend nicht länger als 2 Jahre zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer ähnlichen Bildungseinrichtung besucht und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor diesem Besuch ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit den Vergütungen aus dieser Lehrtätigkeit oder Forschung von der Besteuerung ausgenommen.
Schlagworte
Unterrichtszweck
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR40073385