Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 208/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 208/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (San Marino)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2005,

Typ

Vertrag – San Marino

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 208/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

RÜCKZAHLUNGEN

  1. Absatz eins,Die in einem Vertragsstaat durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern werden auf Antrag der betroffenen Partei rückgezahlt, soweit das Recht zur Erhebung dieser Steuern durch dieses Abkommen eingeschränkt wird.
  2. Absatz 2,Den Rückzahlungsanträgen, die innerhalb der Fristen zu stellen sind, die in den Gesetzen des zur Rückzahlung verpflichteten Vertragsstaats vorgesehenen sind, ist eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, anzuschließen, wonach der Steuerpflichtige die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Vorteile dieses Abkommens erfüllt.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 25 dieses Abkommens, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

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Anmerkung, vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA San Marino plus MLI in Anlage 3)

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20004498

Dokumentnummer

NOR40073394