Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (San Marino)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 208/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 28
RÜCKZAHLUNGEN
(1)Absatz eins,Die in einem Vertragsstaat durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern werden auf Antrag der betroffenen Partei rückgezahlt, soweit das Recht zur Erhebung dieser Steuern durch dieses Abkommen eingeschränkt wird.
(2)Absatz 2,Den Rückzahlungsanträgen, die innerhalb der Fristen zu stellen sind, die in den Gesetzen des zur Rückzahlung verpflichteten Vertragsstaats vorgesehenen sind, ist eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, anzuschließen, wonach der Steuerpflichtige die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Vorteile dieses Abkommens erfüllt.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 25 dieses Abkommens, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA San Marino plus MLI in Anlage 3)Anmerkung, vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA San Marino plus MLI in Anlage 3)
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR40073394