Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 17.11.2005 — BGBl. III Nr. 209/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute17.11.2005 BGBl. III Nr. 209/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2005,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

17.11.2005BGBl. III Nr. 209/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Lehrling oder eine in Ausbildung stehende Person, die sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20004500

Dokumentnummer

NOR40073419