Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 20
Informationsaustausch zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Die zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten können einander im Einzelfall auch ohne Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitteilen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Empfänger erforderlich ist.
Artikel 15 Satz 2 gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014
Dokumentnummer
NOR40073469