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Art. 22

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 210/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 22

Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unterstützen sich nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie

  1. Ziffer eins
    sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Erkenntnissen unterrichten,
  2. Ziffer 2
    bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,
  3. Ziffer 3
    auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von Spezialisten und Beratern sowie durch Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.

Im Übrigen bleiben das Abkommen vom 23. Dezember 1988 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen und die durch Notenwechsel vom 1. Juli/3. August 1993 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz geschlossene Vereinbarung unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20004503

Dokumentnummer

NOR40073471