Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 210/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 26

Datenschutz

(1) Datenschutz wird nach Maßgabe der Artikel 126 bis 130 SDÜ und, soweit dort keine Regelungen enthalten sind, nach Maßgabe des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in seinem Anwendungsbereich gewährleistet. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die durch grenzüberschreitende Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erhoben worden sind. Dabei sind die besonderen Bedingungen, die von dem ersuchten Vertragsstaat im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Maßnahme gestellt werden, zu beachten.

(2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, darf durch diesen Vertragsstaat nur unter Leitung eines ihrer Beamten der Zugriff auf behördliche Sammlungen personenbezogener Daten gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20004503

Dokumentnummer

NOR40073475