Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 210/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 32

Haftungsbestimmungen

(1) Wenn Beamte eines Vertragsstaates im Rahmen einer Maßnahme nach den Artikeln 13 und 14 dieses Vertrages oder einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, haftet der Vertragsstaat, dessen Beamte auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden verursacht haben, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wird, für den durch seine Beamten verursachten Schaden.

(2) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

(3) Der Vertragsstaat, dessen Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht haben, erstattet dem anderen Vertragsstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

(4) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Vertragsstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens dem anderen Vertragsstaat gegenüber geltend zu machen.

(5) Für den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme aufgrund dieses Vertrages von Beamten des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht werden, gilt im übrigen Artikel 43 SDÜ.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20004503

Dokumentnummer

NOR40073481