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Art. 7

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 210/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 7

Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen Hilfe.

(2) Die Polizeibehörden leisten einander nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 SDÜ Hilfe insbesondere durch:

  • Strichaufzählung
    Eigentümer- und Halterfeststellungen sowie Fahrer- und Führerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
  • Strichaufzählung
    Auskünfte zu Führerscheinen, Schifferpatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
  • Strichaufzählung
    Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,
  • Strichaufzählung
    Feststellungen zu Aufenthaltstiteln,
  • Strichaufzählung
    Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger Telekommunikationseinrichtungen,
  • Strichaufzählung
    Identitätsfeststellungen,
  • Strichaufzählung
    Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise bei Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufswegeanfragen),
  • Strichaufzählung
    polizeiliche Erkenntnisse aus Datensammlungen und polizeilichen Unterlagen sowie Auskünfte aus öffentlich zugänglichen behördlichen Datensammlungen,
  • Strichaufzählung
    Rauschgift-, Waffen- und Sprengstoffsofortmeldungen sowie Meldungen von Geld- und Wertzeichenfälschungen,
  • Strichaufzählung
    Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschreitender Observationsmaßnahmen, grenzüberschreitender Nacheile und kontrollierter Lieferungen,
  • Strichaufzählung
    Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson,
  • Strichaufzählung
    polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,
  • Strichaufzählung
    Spurenabklärungen und
  • Strichaufzählung
    Abstimmung und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen.

(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde eine Justizbehörde ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an die ersuchende Behörde zurück.

(4) Ersuchen der Polizeibehörden nach den Absätzen 1 und 2 werden über die nationalen polizeilichen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt und erledigt. Unbeschadet des Satzes 1 können Ersuchen über den in Artikel 39 Absatz 3 Satz 2 SDÜ geregelten Fall hinaus unmittelbar zwischen den zuständigen Polizeibehörden übermittelt und erledigt werden, soweit

  1. Ziffer eins
    sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 liegt, oder
  2. Ziffer 2
    eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täterbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmäßig ist und das Einvernehmen der jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt.

Artikel 39 Absatz 3 Satz 3 SDÜ findet keine Anwendung. Die Zentralstelle ist zu unterrichten, soweit eine Benachrichtigung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorgesehen ist.

(5) Artikel 39 Absatz 2 SDÜ findet keine Anwendung.

Schlagworte

Eigentümerfeststellung, Fahrerermittlung, Straßenfahrzeug,
Aufenthaltsfeststellung, Rauschgiftsofortmeldung,
Waffensofortmeldung, Geldfälschung

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20004503

Dokumentnummer

NOR40073456