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Art. 6

Fassungen
ab 01.02.1960 — BGBl. Nr. 142/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.02.1960 BGBl. Nr. 142/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 3

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1960BGBl. Nr. 142/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Die Artikel 1 bis 5 dieses Zusatzprotokolls sind wesentliche Bestandteile des Abkommens.
  2. Ziffer 2
    Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Unterzeichnerstaaten.
  3. Ziffer 3
    Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft; die Bestimmungen der Artikel 30, 31 32 und 33 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.

Gesetzesnummer

20004504

Dokumentnummer

NOR40073514