Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 3
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1960Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 6
Die Artikel 1 bis 5 dieses Zusatzprotokolls sind wesentliche Bestandteile des Abkommens.
Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Unterzeichnerstaaten.
Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft; die Bestimmungen der Artikel 30, 31 32 und 33 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.
Dokumentnummer
NOR40073514